Festzuschuss Zahnersatz Krankenkasse

Zahnarztpraxis Dr. Dornbusch
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Dr. J. Dornbusch

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Festzuschuss .
Wofür es einen Festzuschuss bei Zahnersatz gibt. Und wofür nicht.
Grundsätzlich gelten die Festzuschuss - Regelungen ausschliesslich für den Bereich Zahnersatz.
Definiere Zahnersatz : Einzelkronen, Brücken, herausnehmbarer Zahnrsatz in jeder Form, jede der vorgenannten Varianten auf der Basis von Implantaten .
Nicht betroffen sind also die sogenannten konservierend - chirurgischen Behandlungen, wie etwa Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnentfernungen, Röntgendiagnostik etc. . Diese Leistungen werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nach wie vor über Ihre Versicherungskarte mit der Krankenkasse abgerechnet.
Einlagefüllungen ( Inlays aus Gold oder Keramik ) fallen ebenfalls nicht in die Festzuschuss - Kategorie, sondern werden maximal mit dem Betrag für eine normale plastische Füllung aus Amalgam bezuschusst.
Parodontalbehandlungen und Aufbiss - Schienen sind wie bisher zu beantragen, aber auch hier gilt: Keine Festzuschuss - Regelung. Für diese Therapien werden die Kosten in der Regel zu 100% übernommen.
Übrigens hat auch die Gebühr für die Krankenkasse i.H.v. 10 Euro mit dem Festzuschuss nichts zu tun. ( Die Bezeichnung " Praxisgebühr " ist übrigens grob unzutreffend - der Praxis wird dieses Geld - egal , ob kassiert oder nicht - bei der Quartalsabrechnung nach Patientenzahl abgezogen ! )
Nachteil, Vorteil, alles teurer - oder was jetzt?
Bis Ende 2004 erstatteten die Kassen zwischen 50 und 65 Prozent der Kosten - unabhängig davon, wie hoch die Rechnung ausfiel. Das ist jetzt anders.
Befundbezogener Festzuschuss bedeutet, dass einem bestimmten Befund eine konkrete Zahnersatz - Regelversorgung und damit ein fester Betrag zugeordnet wird. Die Experten im Gemeinsamen Bundesausschuss haben dazu acht Befundklassen mit insgesamt 52 Befunden festgeschrieben.
Die Regelversorgung ( Beispiel: Nicht oder nur teilweise weiss verblendete Krone/Brücke auf Backenzähnen) bleibt immer die Basis der Berechnung düe den Festzuschuss der Krankenkasse .
Im Gegensatz zu früher hat der Patient nun die Möglichkeit, eine andere Versorgung zu wählen als die Kassen - Regelversorgung, ohne dass ihm der Festzuschuss dabei verloren geht.
Hier wird zwischen gleichartigem und andersartigem Zahnersatz unterschieden:
  • Gleichartige Versorgung bedeutet, dass diese Versorgung die Regelleistung beinhaltet und darüber hinaus noch zusätzliche Leistungen hinzukommen ( Beispiel: Verblendete Krone/Brücke auf Backenzähnen).

  • Im Falle der andersartigen Versorgung wird die Regelversorgung, die für den vorliegenden Befund vorgesehen ist, gar nicht vorgenommen. Der Patient entscheidet sich für eine komplett andere Versorgung.

  • Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies beispielsweise: Für die Versorgung einer Zahnlücke kommt anstelle der Regelleistung "Festsitzenden Zahnersatz, Brücke" auch ein herausnehmbarer Zahnersatz ( ggf. zu günstigeren Kosten ) als auch eine Implantatlösung (teurer) infrage.
    Auch zusätzliche, in der Regelleistung nicht vorgesehene, weisse Verblendungen fallen in die Kategorie "gleichartiger Zahnersatz".
    Die Regelversorgung wird nach den üblichen Sätzen der Krankenkasse abgerechnet, die darüber hinausgehenden Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abgerechnet.

    Die Bonusregelung bleibt bestehen. Die einwandfreie Führung des Bonusheftes gewährleistet dem Versicherten den erhöhte Festzuschuss der Krankenkasse (Erhöhung um 20% auf 60% bzw. um 30% auf 65%). Voraussetzung: Für Erwachsene kalenderjährliche, für Kinder und Jugendliche kalenderhalbjährliche zahnärztliche Untersuchungen.
    Auch die Härtefallregelung bleibt erhalten. Hier gewährt die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss für Zahnersatz . (ALG II !).

    Ab dem 1. Juli 2005 müssen alle Versicherten einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten an ihre Krankenkasse zahlen. Davon sind 0,4 Prozentpunkte für die Finanzierung des Zahnersatzes gedacht.
    Sparen: Wenn es etwas günstiger sein darf.
    Regelmässig bestehen mindestens zwei Drittel der "Zahnarztrechnung" aus Fremdkosten = Laborkosten.
    Hier ergeben sich verschiedene Einsparmöglichkeiten.
  • Verzicht auf weisse Verblendung ausserhalb der Regelversorgung, sieht aber oft unvorteilhaft aus.

  • Wahl eines Ersatzes unterhalb der Regelversorgung - selten sinnvoll.

  • Verzicht auf die Verwendung hochgoldhaltiger Edelmetall - Legierungen für Kronen / Brücken.

  • Die Metallkosten können erheblich zu Buche schlagen, bei einer Einzelkrone z.B. schon einmal ca. 40% der Laborrechnung. Vor der Verwendung einer Nichtedelmetall - Legierung sollte aber ggf. ein Allergietest durchgeführt werden.
  • Herstellung des Zahnersatzes durch ein preisgünstigeres Labor, z.B. Auslandslabor.
    Für welche Arten Zahnersatz das sinnvoll sein könnte, wird unter der Preiskategorie Medium.Z näher erläutert.
  • Vergessen Sie bitte nicht, das Finanzamt an der Zahnbehandlung zu beteiligen.

  • Die Zahnersatzkosten können Sie nach § 33 Abs.3 des Einkommenssteuergesetzes (Quelle Tabelle dort) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Finanzamt zieht einen Teil als zumutbare Eigenbelastung ab. Der zumutbare Eigenanteil lässt sich nach folgender Tabelle ermitteln (ohne Gewähr):
    Gesamtbetrag der Einkünfte
    bis 15.340
    über 15.340 bis 51.130
    über 51.130
    ohne Kinder
  • ledig

  • 5 %

    6 %

    7 %
  • verheiratet
  • 4 %
    5 %
    6 %
    bis zu zwei Kinder
    2 %
    3 %
    4 %
    mehr als zwei Kinder
    1 %
    1 %
    2 %
    des Gesamtbetrages der Einkünfte
    HIER können Sie Ihre zumutbare Belastung online rechnen lassen !

    Versicherung: Wenn es etwas mehr sein darf.
    Möglicherweise haben Sie sich schon einmal über eine Zusatzversicherung Gedanken gemacht. Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt untersuchen und feststellen, welche Behandlungen zu erwarten sind.
    Sie können dann überlegen, ob sich der Abschluss einer Versicherung lohnt. Eine genaue Recherche der verschiedenen Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen ist sicher wichtig.